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Konzept zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)

Hintergrund

Regelverstöße passieren täglich und kommen auch in Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden vor. Besonders schwerwiegendes Fehlverhalten, insbesondere rechtswidrige oder missbräuchliche Handlungen, können jedoch für das DRK sehr schädlich sein. Vorfälle dieser Art lassen sich oftmals durch Hinweise von engagierten Beschäftigten verhindern oder zumindest aufdecken. Fehlender Schutz für Hinweisgebende vor Benachteiligungen (Repressalien) kann aber dazu führen, dass weniger Personen bereit sind Missstände auch tatsächlich zu melden.

Der europäische Gesetzgeber hat daher im Jahr 2019 eine Richtlinie zum Schutz hinweisgebender Personen erlassen. Diese schreibt den nationalen Gesetzgebern die Umsetzung einheitlicher Mindeststandards zur Einrichtung von sogenannten Hinweisgebersystemen vor. Dadurch sollen Hinweisgebende einerseits die Möglichkeit haben, Verstöße vertraulich zu melden und andererseits nach einer Meldung stärker geschützt sein.

In Deutschland gilt ab dem 02.07.2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Beschäftigungsgeber, und somit auch der DRK Kreisverband Westerwald e.V., müssen eine interne Meldestelle einrichten, eingehende Hinweise prüfen und geeignete Folgemaßnahmen einleiten. Diesen gesetzlichen Vorgaben setzen wir in der in diesem Konzept beschriebenen Form um.

Einführung des Hinweisgeberschutzsystems

Das Hinweisgeberschutzsystem wird mit dem 01.07.2023 eingeführt und angewandt.

Die Information an die Mitarbeiter über die Nutzbarkeit des Hinweisgeberschutz-systems erfolgt über die Homepage des DRK Kreisverband Westerwald, über die Bekanntgabe dieses Konzeptes durch die jeweiligen Abteilungsleiter, sowie über den Betriebsrat.

Die Information an Dritte erfolgt ausschließlich über die Homepage.

Folgende Bereiche wurden bei der Einführung des Hinweisgeberschutzsystems im DRK Kreisverband Westerwald e.V. mit eingebunden:

·         Geschäftsführung
·         Personalleitung
·         Betriebsrat
·         Datenschutzbeauftragter

Meldestellen

Interne Meldestelle:
Die durch den DRK Kreisverband Westerwald e.V. eingerichtete interne Meldestelle wurde bei der Person des Datenschutzbeauftragten des Verbandes eingerichtet. Der aktuelle Datenschutzbeauftragte ist Herr Frank Schäfer, mit Dienstsitz in der DRK Kreisgeschäftsstelle in Westerburg.

Externe Meldestelle:
Ergänzend sieht das Gesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Zu diesem Zweck errichtet der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe Meldestelle des Bundes. Diese ist sachlich  unabhängig   und   organisatorisch   vom   übrigen  Zuständigkeitsbereich des BfJ getrennt.

 

Nutzbare Meldekanäle

Hinweise können formlos über folgende Kanäle eingereicht werden:

- Per Mail über die Mailadresse: hinweisgeberschutz[at]kv-westerwald.drk[dot]de

- Per Brief- oder Hauspost mit dem Adresszusatz: „Hinweisgeberschutz“

- Telefonisch unter der Telefonnummer: 02663 / 9427-42

- Persönlich nach Terminvereinbarung unter: 02663 / 9427-42

Meldbare Verstöße

Folgende Verstöße fallen unter den Schutz des Gesetzes und werden mindestens entgegengenommen (die Aufzählung ist nicht abschließend):

Strafbewerte Vergehen wie Betrug oder Diebstahl,

Bußgeldbewehrte Vergehen, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,

Verstöße gegen weitere Rechtsvorschriften gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG, z.B. das Datenschutzrecht,

Weitere Verstöße gegen geltendes Recht.

Anonyme Meldungen

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, anonym eingereichten Hinweisen nachzugehen. Im eigenen Interesse überprüft er jedoch alle eingereichten Hinweise, also auch anonyme Meldungen. Eine Rückmeldung zur Bearbeitung des Hinweises gegenüber dem anonymen Hinweisgeber kann jedoch nicht erfolgen.

Geschützte Personen

Hinweisgebende Mitarbeitende, sowie Mitarbeitende, die direkt oder indirekt Gegenstand des Hinweises sind, sind durch das Hinweisgeberschutzgesetz vor Repressalien durch den Arbeitgeber geschützt.
Der Schutz gilt auch, wenn sich der Hinweis nach Überprüfung als nichtzutreffend herausstellt.
Der Schutz gilt nicht, wenn Hinweise böswillig oder missbräuchlich erfolgen.
Alle Hinweise, also Hinweise durch Mitarbeitende und auch Hinweise durch Dritte, werden insoweit vertraulich behandelt, wie es die vollständige Bearbeitung des Hinweises zulässt.

Bearbeitung eingereichter Hinweise

Der Hinweisgebende bekommt spätestens nach 7 Tagen nach Eingang des Hinweises eine Eingangsbestätigung,
Es erfolgt vorerst eine Plausibilitätsprüfung / Schlüssigkeitsprüfung zu dem eingereichten Hinweis,

Der gemeldete Vorgang wird unverzüglich mit dem Ziel der Aufklärung bearbeitet. Dazu werden, wenn notwendig, Rücksprachen mit dem Hinweis-gebenden und mit der beschuldigten Person bzw. dem beschuldigten Arbeitgeber notwendig sein,

Sollten sanktionierende Schritte gegenüber der tatbegehenden Person notwendig werden, so werden diese abgestimmt mit:

o   Der Geschäftsführung,

o   wenn notwendig dem Vorstand,

o   Personalleitung,

o   Betriebsrat,

Stellen sich bei der Bearbeitung fehlerhafte Prozesse und Strukturen heraus, so werden diese durch die dafür Zuständigen optimiert,

Alle Schritte und Erkenntnisse werden dokumentiert,

Der Hinweisgebende erhält spätestens drei Monate nach Eingang des Hinweises Rückmeldung zum Bearbeitungsstand bzw. zum Ergebnis der Bearbeitung,

Daten zum eingereichten Hinweis und der Bearbeitung werden datenschutz-konform gespeichert bzw. gelöscht.